§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Harald Schultz-Hencke Gesellschaft“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
- Sein Sitz ist in Potsdam.
- Der Verein dient der wissenschaftlichen Erforschung von Leben und Werk des Psychoanalytikers Harald Schultz-Hencke (1892-1953) wie der Pflege und Verbreitung seiner psychoanalytischen, pädagogischen und philosophischen Ideen.
Der Verein verfolgt diese Aufgabe durch
- die ideelle und finanzielle Förderung von einzelnen Forschungsprojekten zu Leben und Werk von Harald Schultz-Hencke,
- die Sammlung und Archivierung von Materialien zu Leben und Werk von Harald Schultz-Hencke wie solcher Materialien, die im Zusammenhang mit seinem persönlichen wie beruflichen Umfeld stehen,
- die Durchführung oder Förderung von Veranstaltungen und Vorhaben, die der Verbreitung der wissenschaftlichen Ideen Harald Schultz-Henckes zur Entstehung und Therapie psychischer Störungen und damit der Bildung der Allgemeinheit wie der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient mit seinen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken der Förderung von Wissenschaft und Forschung wie der Bildung (Allgemein- und Berufsbildung) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und/oder für die Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein, die auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden kann. Über die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erhalten, die dem Werk Harald Schultz-Henckes verbunden sind.
- Mitglied kann nur werden, wer von einem Mitglied des Vereins dem Vorstand zur Aufnahme vorgeschlagen wird.
- Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden, Ausschluss oder Tod. Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Kündigung). Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
- Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider, so kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausgeschlossen werden. Entrichtet ein Mitglied seine Mitgliedsbeiträge trotz mehrfacher Mahnungen nicht, erlischt die Mitgliedschaft und der Vorstand stellt auf der Mitgliederversammlung den Austritt fest. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht in diesem Fall die Mitgliedschaft.
- Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten die Absätze (1) – (5) entsprechend.
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 Finanzierung des Vereins und Geschäftsjahr
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliederbeiträge und durch Spenden. Über die Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Vorlage einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder dies fordern. Einladungen per E-Mail sind zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß unter Beifügung einer Tagesordnung eingeladen wurde. Außerhalb ordentlicher Mitgliederversammlungen sind schriftliche Abstimmungen – auch per E-Mail – zulässig, wenn kein Mitglied dieser Abstimmungsform widerspricht.
Bei Abstimmung und Wahlen haben die Mitglieder je eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen von ihrem Vorstand legitimierten Vertreter vertreten. Soweit es nicht anders bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen,
- entscheidet in den durch Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
- nimmt den Haushaltsabschluss des zurückliegenden Geschäftsjahres entgegen,
- wählt zwei Kassenprüfer für eine Wahlperiode von drei Jahren,
- erteilt dem Vorstand und, sofern vorhanden, dem Geschäftsführer Entlastung und
- berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollanten, dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied i. S. § 7 Abs. 1 der Satzung während der Amtsdauer aus, kann der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied i. S. d. § 7 Abs. 1 der Satzung bestimmen. Die Bestimmung erlischt mit der Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und gegebenenfalls aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die jeweils in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes findet auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Auf Weisung des Vorsitzenden kann auch der Stellvertretende Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sind auch per E-Mail zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Abstimmungsform widerspricht.
- Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung betrauen oder eine geeignete Person als Geschäftsführer einsetzen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Vorstandssitzungen werden protokolliert.
§ 8 Der Beirat
- Der Vorstand kann anerkannte Wissenschaftler und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die die Satzungsziele fördern, in einen Beirat auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
- Der Beirat berät den Vorstand. Er wird nach Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden einberufen; seine Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Beiratsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist auf Vorschlag des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Archiv zur Geschichte der Psychoanalyse e. V.“ (c/o Ludger M. Hermanns, Roscherstr. 17, 10629 Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.
Potsdam, 9. Mai 2020